Ein Auto muss regelmäßig zum TÜV. Ein Fahrrad fährt auf Dauer nur dann gut, wenn es gepflegt wird. Das Dach, wichtigstes Funktionsteil eines Gebäude, vor Wind und Wetter zu schützen, wird hingegen oft vernachlässigt. Dabei kann im Ernstfall der Verlust des Versicherungsschutzes drohen, wenn das Dach nicht gewartet wurde.

Viele Hausbesitzer sehen im Dach eine reine Funktionserfüllung. Einmal eingedeckt, soll es über Jahrzehnte das Haus schützen. Aufmerksam werden viele erst, wenn Schäden offensichtlich sind. Dann wird es meist teuer.

Das Dach ist immer extremeren Wettereinflüssen ausgesetzt. Sturm kann die Befestigung lockern, Temperaturwechsel rufen Spannungen hervor, die zur Rissbildung führen. Dann setzen sich Verunreinigungen fest, Wasser dringt ein. Bei Frost kann es zum Brechen der Ziegel kommen, bei Wärme zu Fäulnis und Schimmelbildung. Für die Behebung der Folgeschäden sind oft umfangreiche Arbeiten nötig.

Gebäudeversicherung kann vor Schadensregulierung Nachweis einer Wartung verlangen

Mit einer regelmäßigen Dachwartung können Eigentümer nicht nur zum Werterhalt des Hauses beitragen und langfristig Kosten sparen. Sie sind auch zu einer regelmäßigen Überprüfung des Dachzustandes angehalten.

Gerade bei Sturmschäden verlassen sich viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen auf ihre Gebäudeversicherung. Doch die kann die Zahlung kürzen oder gar verweigern, wenn keine regelmäßige Inspektion und Wartung des Daches erfolgte. Viele Versicherer berufen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, der 1993 in einem Urteil (ZR 176/92) verbindlich festlegte, dass Eigentümer einer regelmäßigen Überprüfung des Dachzustandes nachzukommen sind. Nachfolgende Klagen hatten keinen Erfolg.

In den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ vieler Policen steht im Kleingedruckten geschrieben, dass die Versicherer vor der Schadenregulierung einen Nachweis für die regelmäßige Wartung des Daches einfordern können. Treten bei vermieteten Immobilien Schäden am Eigentum des Mieters auf, die auf eine mangelnde Wartung des Daches zurückzuführen sind, kann der Vermieter in Regress genommen werden. Dies gilt auch, wenn Dritte durch herabfallende Teile geschädigt werden. Nur bei Dachschäden, die innerhalb der Gewährleistungspflicht auftreten, muss der zuständige Fachbetrieb für den entstandenen Schaden aufkommen.

Auch die „Sturmklausel“ schützt nicht vor der Wartungspflicht

Auch die sogenannte „Sturmklausel“ schützt nicht vor einer kritischen Prüfung der Wartungspflicht. Selbst bei Windstärken über 8 tritt keine automatische Regulierungspflicht der Versicherungen in Kraft. In Streitfällen entscheiden Gerichte öfters, dass ein fachgerecht erstelltes und gewartetes Dach auch Orkanböen überstehen kann. Wurde es nicht gewartet, zahlt die Versicherung nicht.

Sichtprüfung durch Hausbesitzer allein ist unzureichend

Eine einfache Sichtung des Daches durch den Hausbesitzer reicht hier allerdings nicht. Zu einer umfangreichen Dachwartung durch Fachbetriebe gehört neben Fachwissen und Erfahrung ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Dachdecker wissen genau, auf welche Details zu achten ist. Eventuelle Mängel werden in einem Wartungsprotokoll festgehalten und an den Hausbesitzer übergeben. Daraus geht hervor, ob und welche Arbeiten nötig sind.

„Trotz der gerichtlichen Entscheide, ist die Pflege und Wartung des Daches in Prinzip eine freiwillige Angelegenheit. Man wird nicht per Gesetz dazu gezwungen. Hausbesitzer und Hausverwaltungen sollten sich aber bewusst sein, dass im Schadenfall die Versicherung möglicherweise nicht im vollen Umfang oder gar nicht zahlt, wenn der Obliegenheitspflicht nicht mit einer regelmäßigen Dachwartung nachgekommen wird. Gleiches gilt im Winter für Dachlawinen. Kommt es zu Schäden an Personen oder Eigentum Dritter, weil auf dem Dach keine Schneefanggitter angebracht sind, muss die Versicherung nicht zahlen“, sagt Dachdeckermeister Dirk Marske.

Doppelte Sicherheit durch Wartungsverträge

„Wir bieten Hauseigentümern und Hausverwaltungen deshalb Wartungsverträge an, die eine regelmäßige Dachinspektion und gegebenenfalls Schadensbehebung beinhalten. Eine solche Wartungsvereinbarung bedeutet doppelte Sicherheit. Zum einen können dadurch längerfristige und kostenintensivere Schäden vermieden werden und man trägt zur Werterhaltung der Immobilie bei. Zum anderen gibt es Eigentümern die Sicherheit, dass im Schadenfall die Sorgfaltspflicht gegenüber der Versicherung nachgewiesen werden kann“, ergänzt Dachdeckermeister Peter Marske. „Bei unterlassener Wartung, kann der Versicherungsschutz entfallen.“

Informationen zu den möglichen Wartungsverträgen der Dachdeckerei Marske erhalten Sie telefonisch unter 05341/26 48 67 oder per E-Mail an info@dachdeckerei-marske.de.